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ie EG-VO 517-2014 über teilfluorierte Treibhausgase hebt die Verordnung Nr. 842/2006 auf. Im Folgenden erfahren Sie, welche praktischen Auswirkungen die neue F-Gase Verordnung, die im
Wesentlichen eine neue Gewichtung von Kältemittelfüllmengen und die stufenweise Reduzierung der Mengen der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vorsieht, auf Ihre Anlagen
hat.
Bisher bezogen sich Kältemittelmengen und die damit zusammen hängenden Regelungen auf die Füllmengen in kg, ab dem 1.1.2015 wird das CO2-Äquivalent zugrunde gelegt.
Generell sind Anlagen in der Militärausrüstung, Anwendungen unter -50°C und Anlagen mit einem CO2-Äquivalent < 40 Tonnen von dieser Regelung ausgenommen. Bis zum 1.1.2030 dürfen
außerdem aufgearbeitete Kältemittel mit einem GWP > 2500 (Kältemittel hat Eigenschaft des ungebrauchten Stoffes = durch Kältemittel Industrie) und recycelte Kältemittel mit einem GWP > 2500
(Wiederverwendung zurückgewonnener Kältemittel = durch Kälteanlagenbau) verwendet werden.
In der Praxis bedeutet das, das R404A in Gewerbekälteanlagen durch recycelte Ware bis 1.1.2030 zur Verfügung stehen wird, kleine Anlagen (siehe Tabelle) sind von der GWP Grenze 2500 nicht
betroffen.
| Kältemittel | GWP | Nachfüllen ist | Bei max. Anlagenfüllmenge |
| R134A | 1'430 | Unbegrenzt erlaubt da GWP | < 2'500 |
| R404A | 3'922 | Erlaubt bis 40t CO2 | = 10,20 kg |
| R407C | 1'774 | Unbegrenzt erlaubt da GWP | < 2'500 |
| R410A | 2'088 | Unbegrenzt erlaubt da GWP | < 2'500 |
| R507 | 3'990 | Erlaubt bis 40t CO2 | = 10,20 kg |
Sämtliche Systeme die ein Kältemittel mit einem GWP > 2500 verwenden, sind ab dem 1.1.2020 untersagt.
In der Praxis hat diese Regelung keine Auswirkung, da die eingesetzten Kältemittel R407C und R410A unter dem GWP-Grenzwert liegen.
Die o.g. Systeme dürfen ab dem 1.1.2025 nur noch Kältemittel mit einem Kältemittel < 750 verwenden.
In der Praxis bedeutet das für Mono-Split Klimaanlagen, dass die derzeit üblichen Kältemittel R407C und R410A nicht einsetzbar sind und Hersteller daher Geräte mit einem Alternativ-Kältemittel auf
den Markt bringen müssen. Diese Kältemittel werden "leicht brennbar" sein. Ein technisches Regelwerk steht dazu z.Z. noch nicht zur Verfügung.
Die Verwendung von beweglichen Raumklimageräten mit einem Kältemittel GWP > 150 ist ab dem 1.1.2020 untersagt.
Für die Praxis ist zu vermuten, dass brennbare Kältemittel wie bei Haushalt Kühl- und Gefriergeräten zum Einsatz kommen.
Sämtliche Systeme mit einem Kältemittel GWP > 2500 sind ab dem 1.1.2020 verboten.
Neu-Anlagen können dann nicht mehr mit den Kältemitteln R404A oder R422A /oder D errichtet werden. Es stehen jedoch R134a (GWP 1430) und diverse andere Stoffe zur Verfügung, auch der Einsatz von
natürlichen Kältemitteln (CO2, NH3 Kohlenwasserstoffe) ist möglich.
Mit überkritischen CO2 Anlagen werden in den nächsten Jahren sämtliche Anwendungen der Gewerbe Kältetechnik realisierbar sein (GWP1).
Ausnahme:
Ausnahme der Ausnahme:
In der Praxis sind damit folgende Anlagen zulässig:
(Hermetisch geschlossene Einrichtung)
Kältemittel mit einem GWP > 2500 sind ab dem 1.1.2020 verboten. Damit sind Kühlmöbel mit geschlossenem Kältemittelkreislauf der das Kältemittel R404A verwendet nicht mehr einsetzbar.
Kältemittel mit einem GWP > 150 sind ab dem 1.1.2022 verboten. Chemische Kältemittel werden dann zumindest "leicht brennbar" sein und es werden vermutlich Kohlenwasserstoffe wie Propan verstärkt
zum Einsatz kommen.
Basis ist die in den Jahren 2009-2012 in der EU hergestellt und in die EU eingeführte durchschnittliche Gesamtmenge, ausgedrückt in CO2-Äquivalent.
Die massive Reduzierung des CO2-Äquivalentes wird eine massive Änderung der verwendeten Kältemittel bei Neuanlagen zur Folge haben.
Kälteanlagen:
Klimaanlagen (Direktverdampfung):
Kaltwassersätze (Außenaufstellung)
Ab dem 1.1.2015 wird die bisherige Logik vom 3 / 30 / 300 kg Füllgewicht auf CO2-Äquivalent umgestellt.
| Kältemittel | GWP-Wert | ab 5 Tonnen jährliche Kontrolle ab (mit LES* alle zwei Jahre) |
ab 10 Tonnen (hermetische Systeme) |
ab 50 Tonnen halbjährliche Kontrolle ab (mit LES* jährlich) |
ab 500 Tonnen vierteljährliche Kontrolle ab (mit LES* halbjährlich) |
| R134a | 1'430 | 3,5 kg | 7,0 kg | 35 kg | 350 kg |
| R404A | 3'922 | 1,3 kg | 2,6 kg | 13 kg | 130 kg |
| R407C | 1'774 | 2,8 kg | 5,6 kg | 28 kg | 280 kg |
| R410A | 2'088 | 2,4 kg | 4,8 kg | 24 kg | 240 kg |
Eine Ausnahme bildet die Übergangsregelung für Kältekreisläufe mit einem Füllgewicht von unter 3 kg und Hermetisch geschlossenen Systemen mit einem Füllgewicht unter 6 kg, hier ist bis zum 31.12.2016
keine Dichtheitsprüfung erforderlich.
In der Praxis müssen daher alle Dichtheitsprüfungsintervalle anhand der CO2-Äquivalentbasis überprüft und entsprechend angepasst werden.
Führung von Aufzeichnungen:
Betreiber und ausführende Unternehmen sind verpflichtet die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
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